Statuten

Statuten des
Bundes der Bayerischen Gebirgsschützen-Kompanien

Artikel 1 – Name, Gründung, Sitz:

1.Die bayerischen Gebirgsschützen schließen sich freiwillig zusammen und bilden
mit ihren Kompanien den Bund der Bayerischen Gebirgsschützen-Kompanien (BBGK)
2.Der 3. Mai 1951 gilt als der Gründungstag.
3.Der BBGK hat seinen Sitz am Wohnort des jeweiligen Landeshauptmanns.

Artikel 2 – Mitglieder:

1. Mitglieder des BBGK sind die Gebirgsschützenkompanien des
bayerischen Oberlandes. Diese müssen vor 1810 bestanden haben.

2. Wiedergründungen von Gebirgsschützenkompanien werden nur anerkannt und
die Aufnahme in den BBGK ist nur möglich, wenn die Antragsteller den
urkundlichen Nachweis ihres Bestandes vor 1810 führen können. Dieser
urkundliche Nachweis soll mindestens 10 Mann umfassen.

3. Über die Aufnahme von Gebirgsschützenkompanien entscheidet die
Versammlung derGauhauptleute. Die Bestätigung der Aufnahme erfolgt durch
die Bundesgeneralversammlung.Aufnahmeanträge sind schriftlich zu stellen
an den zuständigen Gauhauptmann/Bataillonskommandanten. Dem
Aufnahmeantrag sind die laut Statuten des BBGK erforderlichen Unterlagen
beizufügen. Die Unterlagen werden vom Landeshauptmann, vom zuständigen
Gauhauptmann/Bataillonskommandanten und einem von der Versammlung
der Gauhauptleute Bestimmten geprüft.

4. Wird die Aufnahme abgelehnt durch die Versammlung der Gauhauptleute, so
ist dies dem Antragsteller innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen. Die
abgewiesene Kompanie kann dagegen Berufung schriftlich einlegen bei der
Landeshauptmannschaft. Die Berufung ist in der nächsten
Bundesgeneralversammlung vorzulegen. Diese entscheidet endgültig über die
Aufnahme oder Nichtaufnahme in den BBGK.

5. Ausgeschlossen aus dem BBGK können Kompanien werden, wenn sie
schwerwiegend gegen die Statuten des BBGK oder gegen geltendes Recht
verstoßen. Der Ausschluß wird von der Versammlung der Gauhauptleute
beschlossen. Der Ausschluß ist innerhalb von 14 Tagen der betroffenen
Kompanie durch die Landeshauptmannschaft schriftlich mitzuteilen. Der
ausgeschlossenen Kompanie steht die Berufung zur
Bundesgeneralversammlung zu. Diese entscheidet endgültig über Ausschluß
oder Nichtausschluß. Die Entscheidung ist innerhalb von 21 Tagen der
betroffenen Kompanie durch die Landeshauptmannschaft schriftlich mitzuteilen.
6. Vertreter der Hauptmannschaft der betroffenen Kompanien sind bei der
Versammlung der Gauhauptleute bzw. bei der Bundesgeneralversammlung
zu hören.

Artikel 3 – Aufgaben:

  1. Aufgabe des BBGK und seiner Kompanien ist es insbesondere, alpenländische
    Sitte und wehrhaftes Brauchtum der Ahnen zu erhalten und weiterzugeben
    und die in der jahrhundertealten Tradition begründeten Verpflichtung zum
    Schutze und zur Pflege der Heimat wahrzunehmen. Die Kiem-Pauli-Stiftung ist
    weiter zu führen.
  2. Diese Aufgabe und damit der Zweck werden verwirklicht insbesondere durch
    heimat- und brauchtumsverbundene Veranstaltungen und durch das
    Schießwesen.
  3. Der BBGK greift dabei nicht in die Eigenständigkeit seiner Kompanien ein.
  4. Jede parteipolitische Betätigung und jeder parteipolitische Anschluß sind dem
    BBGK, seinen Gauen/Bataillonen und Kompanien verboten.
  5. Über den Beitritt des BBGK zu Verbänden oder Organisationen entscheidet
    die Bundesgeneralversammlung. Beschlüsse darüber gelten sinngemäß für
    die Gaue/Bataillone und Kompanien.

Artikel 4 – Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr

  1. Der BBGK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
    Sinne der „Abgabenordnung“. Dies gilt auch für seine Kompanien.
  2. Der BBGK ist dabei selbstlos tätig. Zuwendungen und etwaige Gewinne dürfen
    nur für die statutengemäßen Zwecke verwendet werden. Mitgliederbeiträge
    und Spenden werden in keinem Fall zurückvergütet.
  3. Der BBGK wird ehrenamtlich geführt. Keine Person darf durch
    Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der BBGK fremd sind oder
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Als Geschäftsjahr gilt die Zeit vom 1. April bis zum 31. März.

Artikel 5 – Gliederung

  1. Der BBGK ist in Gaue/Bataillone gegliedert. Die Zuweisung von Kompanien
    an die einzelnen Gaue/Bataillone erfolgt durch die Versammlung der
    Gauhauptleute.
    Die Gliederung der Gaue/Bataillone ist in der Aufstellung festgelegt, die den
    Statuten des BBGK anliegt. Diese Aufstellung ist kein Bestandteil der Statuten.
  2. Die Führung der einzelnen Gaue/Bataillone obliegt den
    Gauhauptleuten/Bataillonskommandanten. Diese werden von den Kompanien
    ihres/r Gaues/Bataillone gewählt. Die Gauhauptleute/Bataillonskommandanten
    können sich zur Führung ihres/r Gaues/Bataillone einer Gauhauptmannschaft/
    Bataillonsmannschaft bedienen. Die Gaue/Bataillone können eigene Statuten
    erlassen.

Artikel 6 – Führung des BBGK

  1. Die Führung des BBGK obliegt:

der Landeshauptmannschaft
der Versammlung der Gauhauptleute
der Bundesgeneralversammlung

Artikel 7 – Landeshauptmannschaft

    1. Die Landeshauptmannschaft besteht aus:

dem Landeshauptmann
dem Landeshauptmann-Stellvertreter
dem Schatzmeister ( im Range eines Oberleutnants)
dem Adjutanten ( im Range eines Leutnants)
dem Protokollführer ( im Range eines Leutnants)
dem Schriftführer ( im Range eines Leutnants)
dem Schützenmeister ( im Range eines Leutnants)
dem Fähnrich

  1. Ein geschäftsführender Offizier wird aus den Offizieren der
    Landeshauptmannschaft durch den Landeshauptmann vorgeschlagen und
    durch die Versammlung der Gauhauptleute bestätigt.
  2. Die Mitglieder der Landeshauptmannschaft werden von der
    Bundesgeneralversammlung für eine Amtszeit von jeweils drei Jahren gewählt.
    Die Versammlung der Gauhauptleute hat ein Vorschlagsrecht für die
    Mitglieder der Landeshauptmannschaft.
  3. Scheidet ein Mitglied der Landeshauptmannschaft vorzeitig aus dem Amt,
    so wird ein Nachfolger aus der Versammlung der Gauhauptleute gewählt und
    von der nächsten Bundesgeneralversammlung bestätigt. Handelt es sich um
    den Landeshauptmann, so ist für die Nachwahl innerhalb von 90 Tagen eine
    außerordentliche Bundesgeneralversammlung einzuberufen. Die Amtszeiten
    rechnen ab der ursprünglichen Wahl der Landeshauptmannschaft.
  4. Der Landeshauptmann, der Landeshauptmann-Stellvertreter, der Schatzmeister
    sind Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeder von
    Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der
    Landeshauptmann-Stellvertreter oder der Schatzmeister nur berechtigt den
    Landeshauptmann zu vertreten, wenn dieser verhindert ist.
  5. Treten Gaue/Bataillone oder Kompanien geschlossen in der Öffentlichkeit auf,
    so haben der Landeshauptmann oder Landeshauptmann-Stellvertreter ein
    Weisungsrecht.
  6. Der Landeshauptmann arbeitet nach den Beschlüssen und Richtlinien,
    welche die Bundesgeneralversammlung und die Versammlung der
    Gauhauptleute/Bataillonskommandanten gemäß den Statuten des BBGK
    geben. Er führt die laufenden Geschäfte des BBGK. Zum Erledigen dieser
    Arbeit und zum Erfüllen seiner Aufgaben stehen ihm die Mitglieder der
    Landeshauptmannschaft zur Verfügung. Der Landeshauptmann hat dazu ein
    Weisungsrecht gegenüber den Mitgliedern der Landeshauptmannschaft.
  7. Der Landeshauptmann kann die Landeshauptmannschaft zu Sitzungen
    schriftlich oder mündlich einberufen. Abstimmungen werden dabei nicht
    durchgeführt. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Dieses ist den
    Mitgliedern der Landeshauptmannschaft zuzustellen.

Artikel 8 – Versammlung der Gauhauptleute

    1. Die Versammlung der Gauhauptleute besteht aus:

der Landeshauptmannschaft,
den Gauhauptleuten/Bataillonskommandanten und ihren Stellvertretern.

    1. Die Aufgaben der Versammlung der Gauhauptleute sind insbesonders:

Vorschläge zur Wahl der Landeshauptmannschaft,
Finanzprüfung,
Aufnahme oder Nichtaufnahme wiedergegründeter Kompanien,
Vorschläge zur Ernennung von Ehrenoffizieren,
Ernennen von Ehrenmitgliedern des BBGK,
Vergabe des „Goldenen Verdienstmedaille am blauen Band“
Beschlußfassung über Angelegenheiten, die sich in den Gauen/Bataillonen
und deren Kompanien auswirken.

    1. Versammlungen der Gauhauptleute beruft der Landeshauptmann mindestens
      zweimal im Geschäftsjahr ein. Eine Versammlung der Gauhauptleute muß
      mindestens 14 Tage vor jeder Bundesgeneralversammlung einberufen werden.
      Außerdem muß eine Versammlung der Gauhauptleute innerhalb von 14 Tagen
      einberufen werden, wenn drei Gauhauptleute/Bataillonskommandanten dies
      beim Landeshauptmann beantragen.
    2. Jede Einberufung hat handschriftlich zu erfolgen, mindestens 10 Tage vor der
      Versammlung. Die Tagesordnung ist aufzuführen. Der Landeshauptmann
      kann weitere Leute als Berater zur Versammlung der Gauhauptleute einladen.
      Diese Leute haben kein Stimmrecht.
    3. Stimmrecht mit je einer Stimme haben:

Der Landeshauptmann
Der Landeshauptmannschaft-Stellvertreter
Die Gauhauptleute/Bataillonskommandanten
( bei Verhinderung der jeweiligen Stellvertreter).

Stimmübertragungen sind nicht möglich.

  1. Beschlußfähig ist jede Versammlung der Gauhauptleute, wenn vier ihrer
    stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  2. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Es wird offen abgestimmt.
    Bei Wahlvorschlägen zur Landeshauptmannschaft kann, wenn dies beantragt
    wird, „geheim“ abgestimmt werden
  3. Über die Versammlung sind Beschlußprotokolle zu führen. Protokolle sind
    erst gültig, wenn sie der Landeshauptmann gegengezeichnet hat. Protokolle
    sind innerhalb von 14 Tagen nach der Versammlung der Gauhauptleute an
    deren Mitglieder zu versenden. 

Artikel 9 – Bundesgeneralversammlung

    1. Die Bundesgeneralversammlung besteht aus:

der Landeshauptmannschaft
den Gauhauptleuten/Bataillonskommandanten
den Kompaniehauptleuten

  1. Die Gauhauptleute/Bataillonskommandanten und die Kompaniehauptleute
    können je einen weiteren Offizier mitbringen.
  2. Die Bundesgeneralversammlung des BBGK hat an Aufgaben insbesondere:

Wahl der Landeshauptmannschaft
Entgegennahme der Berichte der Landeshauptmannschaft und Entlastungen
der Landeshauptmannschaft,
Ändern der Statuten des BBGK,
Festsetzen der Kompaniebeiträge zum BBGK,
Entscheid über Berufung bei Ausschluß von Kompanien,
Bestätigen der Aufnahme wiedergegründeter Kompanien in den BBGK,
Entscheid über Berufungen wegen Nichtaufnahme von Kompanien in den BBGK,
Ernennen von Ehrenoffizieren der bayerischen Gebirgsschützen,
Bestimmen der Orte für den Patronatstag und die Bundesgeneralversammlung,
sowie über andere Veranstaltungen des BBGK,
Entscheid über Ordnungen beim BBGK,
Entscheid über Anträge gemäß den Statuten des BBGK.

4. Der Landeshauptmann hat die Bundesgeneralversammlung alljährlich im
Frühjahr einzuberufen.
 Eine außerordentliche Bundesgeneralversammlung muß
einberufen werden, wenn 4 Gauhauptleute/Bataillonskommandanten oder mehr
als Hälfte der Kompaniehauptleute dies schriftlich beantragen. Eine außerordentliche
Bundesgeneralversammlung ist einzuberufen, wenn der Landeshauptmann vorzeitig
aus seinem Amt ausscheidet (Artikel 6 (4)). Den Versammlungsort für
außerordentliche Bundesgeneralversammlungen bestimmt der Landeshauptmann
bzw. bei seinem vorzeitigen ausscheiden aus dem Amt der Landeshauptmann-
Stellvertreter. Alle Bundesgeneralversammlungen sind nicht öffentlich.

5. Das Ladschreiben zu jeder Bundesgeneralversammlung muß mindestens 21 Tage
vor dem Tag der Versammlung den laut Statuten des BBGK festgelegten Teilnehmern
zugestellt werden. Die Tagesordnung ist aufzuführen.

6. Schriftliche und mündliche Anträge zur Bundesgeneralversammlung können stellen:
Mitglieder der Landeshauptmannschaft nach vorheriger Absprache mit dem
Landeshauptmann,
Gauhauptleute/Bataillonskommandanten,
Kompaniehauptleute.
Die Anträge sollen, wenn möglich, 8 Tage vor der Bundesgeneralversammlung dem
Landeshauptmann vorliegen, damit die für den Entscheid über die Anträge
notwendigen Unterlagen bei der Bundesgeneralversammlung zur Hand sind.

7. Stimmrecht mit je einer Stimme haben:

der Landeshauptmann
der Landeshauptmann-Stellvertreter (für beide ruht das Stimmrecht bei Wahlen
und Entlastungen)
Die Gauhauptleute/Bataillonskommandanten, bei Verhinderung die
Stellvertreter.

Stimmrecht mit je zwei Stimmen haben die Kompanien.
Stimmübertragungen sind in keinem Fall möglich.

8. Beschlußfähig ist jede Bundesgeneralversammlung, wenn mehr als die
Hälfte der Kompanien vertreten sind. Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt, außer die Statuten verlangen eine andere Mehrheit.
Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt

9. Wahlen werden mit einfacher Mehrheit entschieden. Stehen für ein Amt
mehr als zwei Bewerber zur Wahl, so ist gewählt, wer die meisten Stimmen
erhält.

10.Beschlußfassungen und Wahlen werden offen durchgeführt, wenn nicht
mit mindestens 10 Stimmen „geheime“ Durchführung verlangt wird.

11.Ein Beschlußprotokoll ist über jede Bundesgeneralversammlung zu
erstellen. Das Protokoll wird erst gültig, wenn es der Landeshauptmann
gegengezeichnet hat. Das jeweilige Protokoll ist innerhalb von 28 Tagen nach
der Bundesgeneralversammlung den Mitgliedern der Landeshauptmannschaft,
den Gauhauptleuten/Bataillonskommandanten und den Kompaniehauptleuten
zuzustellen.

12.Das Protokoll jeder Bundesgeneralversammlung ist bei der nächsten
Bundesgeneralversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Einsprüche gegen
das Protokoll sind dann wie Anträge zu behandeln.

Artikel 10 – Auflösung

  1. Die Auflösung des BBGK oder der Wegfall seiner Aufgaben und seines
    Zweckes, festgelegt im Artikel 3 dieser Statuten, kann nur in einer
    Bundesgeneralversammlung beschlossen werden, bei der mindestens drei
    Viertel der nach den Statuten einer Bundesgeneralversammlung zustehenden
    Stimmen dafür stimmen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des BBGK oder Wegfall seiner bisherigen
    Aufgaben und seines bisherigen Zweckes ist das vorhandene Vermögen für
    gemeinnützige Zwecke zu Verwenden. Beschlüsse über die künftige
    Verwendung dieses Vermögens werden erst nach Einwilligung des
    zuständigen Finanzamtes wirksam.

Artikel 11 – Ehrungen

  1. Für Ehrungen durch den BBGK ist die Ehrungsordnung des BBGK
    maßgebend. Sie gehört als Anlage zu den Statuten des BBGK, ist aber kein
    Bestandteil der Statuten.

Artikel 12 – Ordnungen

  1. Die Bundesgeneralversammlung kann Ordnungen erlassen. Diese Ordnungen
    sind kein Bestandteil der Statuten.
  • Diese Statuten wurden von der Bundesgeneralversammlung am 22. April 1979
    in Waakirchen einstimmig beschlossen –
  • Änderungen (Artikel 9 (7) und Artikel 6 (1)) beschlossen bei
    Bundesgeneralversammlung am 10. April 1983 in Flintsbach.
  • Änderungen beschlossen bei der Bundesgeneralversammlung am
    04. April 1993 in Wolfratshausen. 

Ehrungsordnung der Bayerischen Gebirgsschützen

    1. Ehrungen:

Im Bund der Bayerischen Gebirgsschützen-Kompanien gibt es an Ehrungen:

Die Bronzene Verdienstmedaille am weißblauen Band
Die Silberne Verdienstmedaille am weißblauen Band
Die Goldene Verdienstmedaille am weißblauen Band
Den Ehrenoffizier

Die Bronzene Verdienstmedaille am blauen Band
Die Silberne Verdienstmedaille am blauen Band
Die Goldene Verdienstmedaille am blauen Band
Die Ehrenmitgliedschaft

  1. Geehrt werden Gebirgsschützen, die aktiv Dienst leisten, mit
    1. der Bronzenen Verdienstmedaille am weißblauen Band
      für 25 Jahre ununterbrochene Mitgliedschaft in einer Kompanie.
    2. der Silbernen Verdienstmedaille am weißblauen Band
      für 40 Jahre ununterbrochene Mitgliedschaft in einer Kompanie

Antragstellung schriftlich durch die Kompanie unmittelbar an
den Gauhauptmann/Bataillonskommandanten.
Vergabebefugnis beim Landeshauptmann

    1. der Goldenen Verdienstmedaille am weißblauen Band
      für 50 und mehr Jahre ununterbrochene Mitgliedschaft in einer Kompanie.

Antragstellung schriftlich durch die Kompanie über
den Gauhauptmann/Bataillonskommandanten an die
Landeshauptmannschaft.

Vergabebefugnis beim Landeshauptmann.

  1. Zum Ehrenoffizier der Bayerischen Gebirgsschützen können
    Gebirgsschützen-Offiziere ernannt werden, die sich außergewöhnliche
    Verdienste um die Bayerischen Gebirgsschützen erworben haben. Sie
    müssen mindestens 10 Jahre als Offizier Dienst getan haben.

Antragstellung durch die Versammlung der Gauhauptleute an
die Bundesgeneralversammlung.

Vergabebefugnis bei der Bundesgeneralversammlung
( § 5 der Satzung). Über die Ehrung wird eine Urkunde ausgestellt.

Die Ehrungen mit der Goldenen Verdienstmedaille und zum
Ehrenoffizier sollen grundsätzlich beim Patronatstag erfolgen.

3. Geehrt werden für besondere Verdienste um die Bayerischen
Gebirgsschützen

aktive oder nicht aktive Gebirgsschützen, andere Personen,
Behörden oder Institutionen mit:

    1. der Bronzenen Verdienstmedaille am blauen Band
    2. der Silbernen Verdienstmedaille am blauen Band

Antragstellung schriftlich durch die Kompanien, die
Gauhauptleute/Bataillonskommandanten, die Landeshauptmannschaft
unmittelbar an die Landeshauptmannschaft.

Vergabebefugnis beim Landeshauptmann.

    1. der Goldenen Verdienstmedaille am blauen Band

Antragstellung schriftlich durch die Kompanien, die Gauhauptleute/
Bataillonskommandanten, die Landeshauptmannschaft unmittelbar an die
Landeshauptmannschaft.

Vergabebefugnis: Nach Beschlußfassung bei der Versammlung
der Gauhauptleute durch den Landeshauptmann.

In Fällen außergewöhnlicher Dringlichkeit kann der Landeshauptmann diese
Ehrung vornehmen. Er hat die Dringlichkeit bei der nächsten Versammlung
der Gauhauptleute zu begründen. Eine nachträgliche Beschlußfassung ist
durchzuführen.

  1. Ernennung zum EHRENMITGLIED des Bundes der bayerischen
    Gebirgsschützen-Kompanien

Antragstellung schriftlich durch die Kompanien, die Gauhauptleute/
Bataillonskommandanten, die Landeshauptmannschaft unmittelbar an die
Landeshauptmannschaft.

Vergabebefugnis: Nach Beschlußfassung bei der Versammlung
der Gauhauptleute durch den Landeshauptmann.

4. Ehrungen – Bundesgeneralversammlung

a) Goldene Medaille am blauen Band
b)Ehrenmitglied des BBGK

5. Kosten:

Werden Gebühren für Ehrungen erhoben, so bestimmt deren Höhe die Versammlung
der Gauhauptleute.